Verpackungshinweise

Informationen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen für Nutzer von Produkten.

Bedeutung der auf den Verpackungen verwendeten Kennzeichnungen

* betrifft Elektro-/Elektronikgeräte sowie Batterien/Akkumulatoren

Informationen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Verpackungsabfällen

Um eine spezifische Verarbeitung zu erleichtern, sollten alle Verpackungsabfälle getrennt nach ihren jeweiligen Fraktionen gesammelt werden:

VERPACKUNGSABFÄLLE AUS KUNSTSTOFF (PLASTIK)

VERPACKUNGSABFÄLLE AUS METALL (ALUMINIUM/STAHL)

VERPACKUNGSABFÄLLE AUS PAPIER UND PAPPE

VERPACKUNGSABFÄLLE AUS GLAS

VERBUNDVERPACKUNGSABFÄLLE (Z. B. GETRÄNKEKARTONS FÜR FLÜSSIGE LEBENSMITTEL)

Verpackungen sollten leer sein und, falls möglich, zur Volumenreduzierung flachgedrückt werden. Verpackungsabfälle sind getrennt nach Fraktionen (gemäß der geltenden Satzung über die Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung in der Gemeinde) an der nächstgelegenen, von der Gemeinde eingerichteten Sammelstelle (Container für die getrennte Sammlung) oder an den PSZOK-Stellen (Sammelstellen für getrennte Siedlungsabfälle) abzugeben. Informationen über den Standort der PSZOK sowie die Annahmezeiten finden Sie auf der Website der Gemeindeverwaltung.

Informationen über verfügbare Rückgabe-, Sammel- und Verwertungssysteme, einschließlich des Recyclings von Verpackungsabfällen

Die Abgabe von Verpackungsabfällen ist möglich:

in Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 2000 m², die gesetzlich verpflichtet sind, Verpackungsabfälle von Produkten in Verpackungen, die sich im Sortiment dieser Einheit befinden, getrennt nach den Verpackungsarten, aus denen die Abfälle entstanden sind, zu sammeln.

an den im Gemeindegebiet organisierten Stellen für die getrennte Sammlung (öffentlich zugängliche Container) oder an den PSZOK-Stellen (Sammelstellen für getrennte Siedlungsabfälle). Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Informationen über den Standort der PSZOK-Stellen und deren Öffnungszeiten auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage:

Art. 42 des Gesetzes über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen vom 13. Juni 2013 (GBl. 2013 Pos. 888).